Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die vorliegend weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren ungefähr die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ergibt sich Folgendes: - 21 -