Eine erhebliche Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Straftäter möglich ist, kommt unter diesen Umständen nicht infrage. Insoweit sein Geständnis das Strafverfahren jedoch vereinfacht und verkürzt hat, darf es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).