Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht teilweise anerkannt. Im Berufungsverfahren hat er sich aber, abgesehen vom Vorfall vom 26. August 2021, nach wie vor – wenn auch in erster Linie aus rechtlichen Gründen – auf den Standpunkt gestellt, seine Aussagen vor Bestellung einer amtlichen Verteidigung seien nicht verwertbar und die auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Videoaufnahmen seien nicht verwertbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Straftäter möglich ist, kommt unter diesen Umständen nicht infrage.