Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2019 wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 350.00 verurteilt und ist somit vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt, hat er aus dieser Verurteilung doch nicht die nötigen Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Infrage kommt jedoch nur eine leichte Straferhöhung, da aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht und diese Vorstrafe somit nicht wie ein eigenständiges