Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023], der alternativ zur Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren - 20 - auch eine Geldstrafe vorsieht, erfüllt sind, da die Ausfällung einer auf maximal 180 Tagessätze beschränkten Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen mild wäre.