Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einem gerade noch leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu vier Jahren von einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 1 Jahr sowie einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 48 StGB liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Art. 90 Abs. 3bis SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023] kommt deshalb nicht infrage. Unter den vorliegenden Umständen kann auch offenbleiben, ob die