Der Beschuldigte hat leichtfertigt und verantwortungslos gehandelt. Zum Grund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung führte er vor Vorinstanz aus, dass der andere Fahrer vorgeschlagen habe die Autos zu testen, um zu sehen, welches schneller beschleunigen könne. Er habe damals den falschen Freundeskreis gehabt (VA act. 550). Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Umso schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).