Geschütztes Rechtsgut ist bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Beschuldigte hat am 5. Juli 2021 um ca. 00:20 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 120 km/h um rund 88 km/h und damit den Grenzwert gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG von 200 km/h für die Annahme eines vermuteten hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern um 8 km/h überschritten.