Für die Übertretungstatbestände (mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln) ist eine Busse auszusprechen (Art. 103 ff. StGB). 4.4. 4.4.1. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB).