4.3. Wie zu zeigen sein wird, ist für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die grobe Verletzung der Verkehrsregel durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist hingegen aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal sich diese mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angemessen erweist.