bei dieser Person um ihn handelt. Das andere Bild zeigt einen Sack mit Cannabis (UA act. 456, 457). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis 2. Mai 2021 mehrfach unbefugt und vorsätzlich Marihuana konsumiert hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.