Die Vorinstanz hat das Verfahren in Bezug auf die Anklage gemäss Anklageziffer I.2 Dossier 2.3 bezüglich der Sachverhalte, die sich vor dem 22. Juni 2020 zugetragen haben, aufgrund der eingetretenen Verjährung eingestellt (vorinstanzliches Urteil E. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und ist im Berufungsverfahren auch unbestritten geblieben.