Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachung von unnötigem Lärm und Rauch nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 und Art. 34 VRV schuldig zu sprechen. - 17 - 3.6. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen 15. November 2019 und 2. Mai 2021 in einem nicht bestimmbaren Umfang an unbekannten Örtlichkeiten in der Schweiz mehrfach Marihuana konsumiert.