Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt vor Vorinstanz anerkannt und auf Nachfrage hin bejaht, dass er der Fahrer auf den beiden aktenkundigen Videos sei (VA act. 551). Auf die Frage der Vorinstanz hin, wieso er das gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, dass dies zum Feiern gewesen sei, weil Italien gewonnen habe. Das sei während der Europameisterschaft gewesen (VA act. 551). Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft nur als Folge der von ihm vorgebrachten Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen bestritten. Nachdem die Videoaufnahmen uneingeschränkt verwertbar sind, ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.