sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden könnte. Wann eine Handlung vermeidbar ist, kann nicht immer klar beantwortet werden, hängt diese Qualifikation doch einerseits von der individuellen Kondition und Einschätzung des Fahrzeugführers ab, andererseits aber auch von der konkreten Situation (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strassen- - 16 - verkehrsgesetz, 2014, N. 6 f. zu Art. 42 SVG). Sodann sind Motorfahrzeuge so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln (Art. 34 Abs. 1 VRV).