3.5.2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften verletzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen. Diese Norm wird durch Art. 33 VRV konkretisiert, wonach Fahrzeugführer namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen, wobei u.a. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen untersagt sind (Art. 33 lit. b VRV). Verboten sind nicht generell alle Belästigungen durch Lärm, Staub, Rauch o.ä.,