Mit einer derart massiv überhöhten Geschwindigkeit wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, einen schweren Unfall im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden, womit seine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Risikoverwirklichung ausgelegt werden kann. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt und sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d SVG schuldig gemacht.