Besondere Umstände wie ein technischer Defekt am Fahrzeug oder eine Drucksituation sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Mit einer derart massiv überhöhten Geschwindigkeit wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, einen schweren Unfall im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden, womit seine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Risikoverwirklichung ausgelegt werden kann.