147), dies unter Berücksichtigung von Unsicherheiten von ±1.3 Meter hinsichtlich der gemessenen Strecke zwischen den Referenzpunkten sowie ±0.2% hinsichtlich der Zeitdauer zugunsten des Beschuldigten. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sich für das Obergericht keine Veranlassung ergibt, an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen zu zweifeln oder davon abzuweichen. - 15 -