Dies wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Das METAS hat anhand der Strecke und des Videos der Fahrt mittels charakteristischer Referenz-Positionen eine Vermessung der Wegstrecken durchgeführt. Dabei hat es die Geschwindigkeiten auf zwei Auswertestrecken berechnet. Auf der hier massgeblichen Auswertestrecke 1 wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 208.8 km/h gemessen (UA act. 147), dies unter Berücksichtigung von Unsicherheiten von ±1.3 Meter hinsichtlich der gemessenen Strecke zwischen den Referenzpunkten sowie ±0.2% hinsichtlich der Zeitdauer zugunsten des Beschuldigten.