3.4.3. Von der angeklagten Fahrt existiert ein Video, welches vom Mitfahrer des Beschuldigten mit einem Mobiltelefon aufgenommen wurde. Auf dem Video ist unbestrittenermassen ersichtlich, wie der Beschuldigte als Lenker des BMW über einen Zeitraum von ca. 30 Sekunden bei Dunkelheit auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn sein Fahrzeug stark beschleunigt. Auf dem linken Fahrstreifen ist ein weiteres Fahrzeug zu sehen, welches neben dem Beschuldigten fährt und zu welchem der Beschuldigte während der Fahrt mehrmals herüberschaut. Der Beschuldigte bejaht vor Vorinstanz, dass er der Fahrer auf dem Video sei und sein Beifahrer das Video mit dem Handy gemacht habe (VA act. 550).