Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Nur in besonderen Konstellationen, wie z.B. bei einem technischen Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), einer äusserlichen Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder einer Notfallfahrt ins Spital, kann ein (Eventual-) Vorsatz allenfalls fehlen (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3, nicht publiziert in BGE 149 IV 50).