3.4.2. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich u.a. durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche liegt gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h um mindestens 80 km/h überschritten wird. Auf einem Autobahnabschnitt mit einer allgemeinen - 14 - Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) ist dies ab einer Geschwindigkeit von 200 km/h der Fall.