Aussonderung von gespeicherten Video- und Bilddateien technisch gar nicht zielführend vorgenommen werden kann, weil – was gerichtsnotorisch ist – nicht auszuschliessen ist, dass die Informationen zum effektiven Aufnahmedatum der Video- und Bilddateien nicht stimmen, nicht vorhanden, gelöscht oder verändert worden sind. Dasselbe gilt für in Videound Bilddateien gespeicherte Geodaten. Daraus erhellt, dass der blosse Umstand, dass – wie vorliegend – auch Video- und Bilddateien mit einem Zeitstempel vor und nach der anlassgebenden Straftat gesichtet worden sind, die Durchsuchung nicht zu einer unzulässigen «fishing expedition» macht.