Diesbezüglich hat aufgrund der Wahrnehmungen der Polizei zweifellos ein hinreichender Tatverdacht bestanden. Mit der Durchsuchung des Mobiltelefons einhergehend wurden Video- und Bilddateien des Beschuldigten gefunden, welche als Grundlage der Anklageziffern I.1, Dossier 2.1, I.2. Dossier 2.2 sowie I.3 Dossier 2.3 dienten. Diese Video- und Bilddateien sind entgegen den Ausführungen des Beschuldigten als Zufallsfunde zu qualifizieren (vgl. Art. 243 Abs. 2 StPO; GFELLER/THORMANN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 7 und N. 15 ff. zu Art. 243 StPO) und ohne Einschränkung verwertbar.