Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten erfolgte rechtmässig. Im Rahmen der Sicherstellung seines Mobiltelefons hat sich der Beschuldigte unterschriftlich mit der Durchsuchung einverstanden erklärt und ausdrücklich keine Siegelung verlangt (UA act. 56 f.). Das Mobiltelefon des Beschuldigten wurde wegen des konkreten Verdachts auf eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und somit einem Vergehen durchsucht, um weitere Beweise zum Anklagesachverhalt Ziff. I.1, Dossier 1.1 sicherzustellen. Diesbezüglich hat aufgrund der Wahrnehmungen der Polizei zweifellos ein hinreichender Tatverdacht bestanden.