Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») liegt vor, wenn einer Zwangsmassnahme wie einer Durchsuchung kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369).