Nach dem Gesagten erweisen sich die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten im Rahmen der Durchsuchung gefundenen Bild- und Videodateien vor dem Hintergrund der notwendigen Verteidigung als uneingeschränkt verwertbar. 3.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer, S. 5 ff.) handelte es sich bei der Durchsuchung des Mobiltelefons nicht um eine «fishing expedition».