Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG (UA act. 43, Eröffnungsverfügung) eröffnet hat. Auch im Polizeibericht vom 13. Dezember 2021 wurde festgehalten, dass gemäss einer ersten Beurteilung die gefilmte Nachfahrt nicht als Rennen erscheine (UA act. 292). Mithin hat sich im massgeblichen Zeitpunkt die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr und somit die Notwendigkeit einer notwendigen amtlichen Verteidigung nach Art. 130 StPO nicht aufgedrängt. Damit entfällt auch die Frage nach der Verwertbarkeit gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO.