Wie vorliegend aufgezeigt wurde, hat der Beschuldigte hinsichtlich des angeklagten Vorfalls vom 26. August 2021 zwar eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, nicht aber eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG begangen. Mit dieser Beurteilung im Einklang steht, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten am 30. August 2021 – folglich zwei Tage nach dem Tatzeitpunkt – gestützt auf das Nachfahrvideo der Polizei (UA act. 296) und die polizeilichen Einvernahmen der beiden Beschuldigten (UA act. 319 ff.; 325 ff.) ein Verfahren wegen grober - 12 -