Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr u.a. eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b. StPO). Ausschlaggebend ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwartende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3). Wie vorliegend aufgezeigt wurde, hat der Beschuldigte hinsichtlich des angeklagten Vorfalls vom 26. August 2021 zwar eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, nicht aber eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG begangen.