Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Es stellt sich somit die Frage, ob vorliegend ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen hat und damit zusammenhängend, ob die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefundenen Dateien verwertbar sind.