3.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte seit dem 7. Januar 2022 amtlich verteidigt wurde und er vor der Einsetzung der amtlichen Verteidigung am 27. August 2021 ohne Beisein eines Anwalts durch die Polizei zum Anklagesachverhalt Ziff. I.1 Dossier 1.1 befragt worden war. Schliesslich wurde sein Mobiltelefon mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2021 beschlagnahmt und durchsucht. Infolgedessen wurden Video- und Bilddateien auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden, welche der Staatsanwaltschaft als Grundlage für die Anklageziffern I.1 Dossier 2.1, I.2 Dossier 2.2 sowie I.3 Dossier 2.3 dienten.