Dossier 2.3 freigesprochen. Sie ging davon aus, dass von Anfang an ein erkennbarer Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und dem Beschuldigten dennoch erst am 7. Januar 2022 und folglich nach der Beschlagnahme und der Durchsuchung seines Mobiltelefons (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. September 2021, UA act. 51) ein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei. Die durch die Durchsuchung des Mobiltelefons erlangten Beweise sowie deren Folgebeweise, auf welchen die vorgenannten Anklagepunkte basieren, seien damit unverwertbar. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei hinsichtlich dieser Anklagepunkte schuldig zu sprechen.