3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Anklageziffer I.1 Dossier 1.2, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm und Rauch gemäss Anklageziffer I.2 Dossier 2.2 sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Anklageziffer I.3. - 11 -