Damit hat sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig gemacht. Da es sich nur um eine andere strafrechtliche Qualifikation des angeklagten Sachverhalts handelt, erfolgt hinsichtlich des Vorwurfs der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3).