2.3.4. Nach dem Gesagten ist weder hinsichtlich des Beschuldigten noch des Mitbeschuldigten B._____ von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht hat.