Mithin führt der alleinige Umstand, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ ihre Fahrzeuge auf der Autobahn während ca. 20 Sekunden parallel auf 175.6 km/h beschleunigt haben, noch nicht zur Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, zumal sich die erreichte Höchstgeschwindigkeit auch deutlich unter der für die Annahme einer krassen Missachtung der - 10 - Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG erforderlichen 200 km/h befunden hat.