Die beiden Beschuldigten fuhren – im zur Anklage gebrachten Verkehrsabschnitt – parallel auf der vor ihnen praktisch verkehrsfreien Autobahn, wobei sie für einen Zeitraum von knapp 20 Sekunden auf eine Höchstgeschwindigkeit von 175.6 km/h beschleunigten. Auch wenn bei einem solchen Fahrverhalten umgangssprachlich von einem «Rennen» gesprochen werden mag, so kann beim vorliegenden parallelen Nebeneinanderfahren auf der richtungsgetrennten Autobahn auf den dafür vorgesehenen Fahrbahnen in einem Zeitpunkt, in dem nur gerade ein einziges auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug passiert wird und keine riskanten Überholmanöver durchgeführt werden, noch nicht von einem