2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer I.1, Dossier 1.1 (Vorfall vom 26. August 2021) der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch wurde im Berufungsverfahren des Beschuldigten nicht angefochten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, überprüft das Obergericht diesen Schuldspruch zugunsten des Beschuldigten (Art. 404 Abs. 2 StPO).