Die Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Anklageziffer I.1 Dossier 1.1 sowie Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand wurden nicht angefochten. Nach Art. 404 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).