1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprüche von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Anklageziffer I.1 Dossier 1.2, des mehrfachen Verursachens von unnötigem Lärm und Rauch gemäss Anklageziffer I.2 Dossier 2.2 sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln bezüglich der Sachverhalte, die sich nach dem 22. Juni 2020 zugetragen haben gemäss Anklageziffer I.3 Dossier 2.3.