Es sprach den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Anklageziffer I.1 Dossier 1.1) sowie des Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen.