Durch das leichte Streifen der Hinterräder am Kotflügel bei schon minimal eingefedertem Fahrwerk bestand die Gefahr eines beeinträchtigten Fahrverhaltens, einer Beschädigung der Reifen und somit eines Unfalls. Besagter Mangel war dem -5- Beschuldigten bekannt. Gleichwohl entschied er sich, das Fahrzeug auf öffentlichen Strassen zu fahren.