Tatort: Unbekannte Örtlichkeiten in der Schweiz Tatzeit: Zwischen Freitag, 15.11.2019 und Sonntag, 02.05.2021 Zwischen Freitag, 15.11.2019, und Sonntag, 02.05.2021, konsumierte der Beschuldigte in nicht bestimmbarem Umfang an unbekannten Örtlichkeiten in der Schweiz mehrfach Marihuana. 4. Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand geführt. Dossier 1.2