Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.239 (ST.2022.247 StA.2021.6503) Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Bekaj Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2000, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 15. November 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Verursachens von unnötigem Lärm und Rauch, mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungs- mitteln und wegen Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand. Der Sachverhalt gemäss Anklage lautet wie folgt: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen - Mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) Dossiers 1.1 und 2.1 - Mehrfaches Verursachen von unnötigem Lärm und Rauch (Art. 90 Abs. 1 SVG) Dossier 2.2 - Mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff, 1 BetmG) Dossier 2.3 - Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) Dossier 1.2 1. Mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG, Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) Der Beschuldigte ist mehrfach durch eine vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, begangene Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen, indem er an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen teilgenommen sowie die zulässige Höchstgeschwindigkeit besonders krass missachtet hat. Dossier 1.1 Tatort: 5034 Suhr, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich Tatzeit: Donnerstag, 26.08.2021, 21.57 Uhr Fahrzeug: BMW 335I Coupé, Kennzeichen […] Am 26.08.2021, um 21.57 Uhr, in 5034 Suhr, fuhr der Beschuldigte mit einem BMW 335i Coupe, Kennzeichen […], auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, wobei er sich mit dem Mitbeschuldigten B._____, welcher zu diesem Zeitpunkt einen weissen Mercedes AMG C 43, Kennzeichen […], lenkte, einen Geschwindigkeitswettstreit lieferte. Der Beschuldigte fuhr auf der linken Fahrbahn, während B._____ den rechten Fahrstreifen benutzte. -3- Zunächst drosselten der Beschuldigte und B._____ ihr Tempo und fuhren parallel zueinander auf der Autobahn mit einer zulässigen Geschwindigkeit. Sodann beschleunigten beide Lenker ihre Fahrzeuge für eine Dauer von rund zwanzig Sekunden auf eine Geschwindigkeit von mindestens 175.6 km/h, wobei sie weiterhin nebeneinander fuhren. Als auf der Fahrbahn des Mitbeschuldigten B._____ ein Fahrzeug auftauchte, reduzierte B._____ die Geschwindigkeit seines Mercedes, setzte den Blinker und überholte das Fahrzeug auf der linken Fahrbahn. Durch das soeben geschilderte Kräftemessen der Fahrzeuglenker und die hohe Geschwindigkeit beider Fahrzeuge schuf der Beschuldigte das hohe Risiko eines schwerwiegenden Verkehrsunfalls mit Verletzten und / oder Toten. Der Beschuldigte wusste, dass er sich mit B._____ auf einer Autobahn einen Wettstreit lieferte. Dass er dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt, war für den Beschuldigten ebenfalls ersichtlich. Dem Beschuldigten ging es darum, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, um die Leistungskraft des anderen Fahrzeuges zu überbieten. Dabei nahm er, angesichts der Dunkelheit, der eingeschränkten Sicht, der Ablenkung durch den parallel zu ihm fahrenden Mercedes und des vorhandenen Verkehrs, die Gefahr eines Verkehrsunfalls mit schweren Personenschäden zumindest in Kauf. Dossier 2.1 Tatort: 4623 Neuendorf SO, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich Tatzeit: Montag, 05.07.2021, ca. 00.22 Uhr Fahrzeug: Marke BMW, Modell unbekannt, Kennzeichen unbekannt Am 05.07.2021, um ca. 00.22 Uhr, in 4623 Neuendorf SO, fuhr der Beschuldigte mit einem Personenwagen der Marke BMW auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, wobei er sich mit einem nicht eruierbaren Lenker eines weiteren Personenwagens der Marke Mercedes einen Geschwindigkeitswettstreit lieferte. Der Beschuldigte benutzte die rechte Fahrbahn, während die nicht eruierbare Person mit dem Personenwagen der Marke Mercedes auf der linken Fahrbahn neben dem Beschuldigten fuhr. Eine weitere, nicht eruierbare Person, der Beifahrer des Beschuldigten, filmte die Aktion. Während der Fahrt kommunizierte der Beschuldigte über die Freisprechanlage seines BMW mit dem unbekannten Fahrer des Mercedes. Zunächst fuhren beide Personenwagen parallel zueinander auf der Autobahn mit einer zulässigen Geschwindigkeit. Der Fahrer des Mercedes erklärte über die bestehende Mobilfunkverbindung, dass er sogleich hupen werde («Ich hupe jetzt»), wobei die Hupe als Signal für den Start des Wettstreits galt. Der Beschuldigte bestätigte mündlich, dass er verstanden hatte. Auf das Signal beschleunigte der unbekannte Fahrer des Mercedes sein Fahrzeug. Der Beschuldigte tat es ihm gleich und beschleunigte sein Fahrzeug, wobei der Beschuldigte abwechselnd auf die Fahrbahn, seinen Tacho und den parallel zu ihm fahrenden Mercedes blickte. Während des Beschleunigungsvorgangs äusserte der unbekannte Fahrer des Mercedes mehrfach die Worte «zieh, zieh, zieh», womit er zu verstehen gab, dass die Geschwindigkeit erhöht werden sollte. Im Verlauf des rund dreissig Sekunden dauernden Wettstreits erreichten der Beschuldigte und der Fahrer des Mercedes eine Geschwindigkeit von mindestens 208.8 km/h. Durch das soeben geschilderte Kräftemessen der Fahrzeuglenker und die hohe Geschwindigkeit beider Fahrzeuge schuf der Beschuldigte das hohe Risiko eines schwerwiegenden Verkehrsunfalls mit Verletzten und / oder Toten. Der Beschuldigte wusste, dass er sich mit dem Fahrer des Mercedes auf einer Autobahn einen Wettstreit lieferte. Dass er dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt, war für den Beschuldigten ebenfalls ersichtlich. Dem Beschuldigten ging es darum, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, um die Leistungskraft des anderen Fahrzeuges zu überbieten. Dabei nahm er, angesichts der Dunkelheit, der eingeschränkten Sicht, der Ablenkung durch den parallel zu ihm fahrenden Mercedes und -4- des vorhandenen Verkehrs, die Gefahr eines Verkehrsunfalls mit schweren Personenschäden zumindest in Kauf. 2. Mehrfaches Verursachen von unnötigem Lärm und Rauch (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 33 und Art. 34 VRV) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, durch eine hohe Drehzahl des Motors beim Fahren in niedrigem Gang unnötigen Lärm und Rauch verursacht. Dossier 2.2 Tatort: Unbekannte Örtlichkeiten in der Schweiz Tatzeit: Zwischen Samstag, 01.05.2021, und Donnerstag, 26.08.2021 Fahrzeug: BMW 335I Coupe, Kennzeichen […] Zwischen dem 01.05.2021 und dem 26.08.2021, an nicht näher eruierbaren Örtlichkeiten in der Schweiz, beschleunigte der Beschuldigte zu zwei Gelegenheiten in niedrigem Gang den BMW 335i Coupé, Kennzeichen […], wobei er zugleich bremste, sodass die Hinterreifen durchdrehten, laut quietschten und sich Rauch entwickelte. Der Beschuldigte wusste, dass besagtes Verhalten zu lautem Quietschen und Rauchentwicklung führen würde. Darin bestand gerade sein Ziel. 3. Mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, unbefugt Betäubungsmittel konsumiert. Dossier 2.3 Tatort: Unbekannte Örtlichkeiten in der Schweiz Tatzeit: Zwischen Freitag, 15.11.2019 und Sonntag, 02.05.2021 Zwischen Freitag, 15.11.2019, und Sonntag, 02.05.2021, konsumierte der Beschuldigte in nicht bestimmbarem Umfang an unbekannten Örtlichkeiten in der Schweiz mehrfach Marihuana. 4. Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand geführt. Dossier 1.2 Tatort: Autobahn A1, Strecke von Q._____ bis 5436 Würenlos Tatzeit: Donnerstag, 26.08.2021, zwischen 21.30 Uhr und 22.10 Uhr Fahrzeug: BMW 335i Coupé, Kennzeichen […] Am 26.08.2021, zwischen 21.30 Uhr und 22.10 Uhr, fuhr der Beschuldigte mit einem BMW 335i Coupé, Kennzeichen […], von Q._____ auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, wobei die Mindestabstandsmasse der Hinterreifen zum Fahrzeugchassis nicht eingehalten waren. Der Mangel führte dazu, dass die Hinterräder bei Fahrbahnunebenheiten, Kurvenfahrten und Gewichtsverlagerungen am Kotflügelrand und dem Radkasten entlangschliffen. Durch das leichte Streifen der Hinterräder am Kotflügel bei schon minimal eingefedertem Fahrwerk bestand die Gefahr eines beeinträchtigten Fahrverhaltens, einer Beschädigung der Reifen und somit eines Unfalls. Besagter Mangel war dem -5- Beschuldigten bekannt. Gleichwohl entschied er sich, das Fahrzeug auf öffentlichen Strassen zu fahren. 2. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Juni 2023 vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregel gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG sowie i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer I.1 Dossier 2.1), des mehrfachen Verursachens von unnötigem Lärm und Rauch gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 33 und 34 VRV sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG frei. Es sprach den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Anklageziffer I.1 Dossier 1.1) sowie des Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. 3. Mit Berufungserklärung vom 5. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, die erfolgten Freisprüche seien aufzuheben und der Beschuldigte sei der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Verursachens von unnötigem Lärm und Rauch, des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln bezüglich der Sachverhalte, die sich nach dem 22. Juni 2020 zugetragen haben, sowie des Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Monate bedingt, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Der Beschuldigte sei für drei Jahre des Landes zu verweisen. 4. Am 13. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungs- begründung ein. 5. Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2024 auf eine vorgängige Berufungsantwort. -6- 6. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Juni 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. B._____ (SST.2023.260) statt. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprüche von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Anklageziffer I.1 Dossier 1.2, des mehrfachen Verursachens von unnötigem Lärm und Rauch gemäss Anklageziffer I.2 Dossier 2.2 sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln bezüglich der Sachverhalte, die sich nach dem 22. Juni 2020 zugetragen haben gemäss Anklageziffer I.3 Dossier 2.3. Die Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Anklageziffer I.1 Dossier 1.1 sowie Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand wurden nicht angefochten. Nach Art. 404 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer I.1, Dossier 1.1 (Vorfall vom 26. August 2021) der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch wurde im Berufungsverfahren des Beschuldigten nicht angefochten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, überprüft das Obergericht diesen Schuldspruch zugunsten des Beschuldigten (Art. 404 Abs. 2 StPO). Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG betreffend denselben Sachverhalt im Parallelverfahren des Beschuldigten B._____ zu überprüfen ist und beide Berufungsverfahren gemeinsam beurteilt werden (Art. 29 Abs. 1 StPO). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. -7- In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrs- sicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2). 2.2.2. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Ein Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt zwei Personen voraus, die sich spontan oder geplant dazu entschliessen, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; Urteil des Bundesgericht 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.4). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten -8- Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.2). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf das polizeiliche Nachfahrvideo (Untersuchungsakten [UA] act. 296) und das Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie «METAS» vom 5. August 2022 (UA act. 135 ff.) davon aus, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ am 26. August 2021 kurz vor 22.00 Uhr auf der Autobahn A1 auf Höhe des Gemeindegebiets Suhr in Richtung Zürich ihre Autos zunächst auf die gleiche Höhe brachten und nachdem sie parallel nebeneinander auf der Autobahn fuhren, gleichzeitig auf die massiv übersetzte Geschwindigkeit von 175.6 km/h beschleunigten. Das sei als Wettstreit, bei dem die Leistungsfähigkeit der beiden Autos gegeneinander ausgespielt werden sollte und folglich als Rennen i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG zu werten. 2.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 26. August 2021 kurz vor 22.00 Uhr als Lenker des Personenwagens BMW 335i Coupé, Kennzeichen […], auf der Autobahn A1 auf Höhe des Gemeindegebiets Suhr in Richtung Zürich auf der linken Fahrbahn fuhr. Der Mitbeschuldigte B._____ fuhr zum gleichen Zeitpunkt mit seinem Mercedes-Benz AMG C 43, Kennzeichen […], auf der rechten Fahrbahn. Beide Beschuldigte fuhren zeitweise mit einer Höchstgeschwindigkeit von 175.6 km/h (vgl. METAS-Gutachten UA act. 135 ff.) und überschritten damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um rund 55 km/h. -9- 2.3.3. Auf dem Nachfahrvideo der Polizei ist ersichtlich, dass der Beschuldigte auf der Überholspur und der Mitbeschuldigte B._____ auf dem Normalfahrstreifen fährt. Beide passen ihr Tempo an, sodass sie parallel nebeneinander fahren. Danach beschleunigen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ über einen Zeitraum von weniger als 20 Sekunden auf eine gemäss dem METAS-Gutachten festgestellte Höchstgeschwindigkeit von 175.6 km/h, wobei sie weiterhin parallel nebeneinander fahren. Des Weiteren ist auf dem Video ersichtlich, dass der Mitbeschuldigte B._____ danach seine Geschwindigkeit reduziert, nach links blinkt und auf die Überholspur wechselt, als ein anderes Fahrzeug auf dem Normalfahrstreifen erscheint. Nach dem Überholen des anderen Fahrzeugs wechseln beide Beschuldigte auf die Normalfahrbahn und fahren für ca. 10 Sekunden hintereinander her, bevor der Beschuldigte wieder auf die Überholspur wechselt. Gemäss Polizeirapport vom 13. Dezember 2021 (UA act. 287) werden die Sicht- und Witterungsverhältnisse als «schön, eingeschränkt wegen Dunkelheit» bezeichnet und der Strassenzustand als «trocken», die Verkehrsdichte als «schwach». Dies ist auch im polizeilichen Nachfahrvideo erkennbar. Ausser dem auf der Normalspur fahrenden Fahrzeug befanden sich im relevanten Abschnitt nebst dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten keine weiteren Verkehrsteilnehmer. Die beiden Beschuldigten fuhren – im zur Anklage gebrachten Verkehrsabschnitt – parallel auf der vor ihnen praktisch verkehrsfreien Autobahn, wobei sie für einen Zeitraum von knapp 20 Sekunden auf eine Höchstgeschwindigkeit von 175.6 km/h beschleunigten. Auch wenn bei einem solchen Fahrverhalten umgangssprachlich von einem «Rennen» gesprochen werden mag, so kann beim vorliegenden parallelen Nebeneinanderfahren auf der richtungsgetrennten Autobahn auf den dafür vorgesehenen Fahrbahnen in einem Zeitpunkt, in dem nur gerade ein einziges auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug passiert wird und keine riskanten Überholmanöver durchgeführt werden, noch nicht von einem Rennen im Sinne des qualifizierten Tatbestands gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit dem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ausgegangen werden. Vielmehr haben die Beschuldigten das parallele Fahren abgebrochen, als ein auf der rechten Fahrbahn mit geringerer Geschwindigkeit fahrendes Fahrzeug auftauchte, und überholten dieses korrekt, insbesondere auch ohne Verletzung der Abstandsvorschriften. Mithin führt der alleinige Umstand, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ ihre Fahrzeuge auf der Autobahn während ca. 20 Sekunden parallel auf 175.6 km/h beschleunigt haben, noch nicht zur Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, zumal sich die erreichte Höchstgeschwindigkeit auch deutlich unter der für die Annahme einer krassen Missachtung der - 10 - Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG erforderlichen 200 km/h befunden hat. 2.3.4. Nach dem Gesagten ist weder hinsichtlich des Beschuldigten noch des Mitbeschuldigten B._____ von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht hat. 2.3.5. Indem der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von max. 175.6 km/h die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 55.6 km/h überschritten hat, hat er den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 35 km/h deutlich überschritten und dadurch den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn erfüllt. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Wer mit stark übersetzter Geschwindigkeit fährt, muss sich der begangenen Geschwindigkeits- überschreitung bewusst sein. Der Beschuldigte wusste, dass die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 120 m/h beträgt (UA act. 328). Ihm war auch bewusst, dass er mit einer Geschwindigkeit von ca. 175 km/h eine ernstliche Gefahr für andere Strassenteilnehmer geschaffen hat (UA act. 328 f.). Besondere Umstände, welche die Rücksichtslosigkeit seiner Fahrweise subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Damit hat sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig gemacht. Da es sich nur um eine andere strafrechtliche Qualifikation des angeklagten Sachverhalts handelt, erfolgt hinsichtlich des Vorwurfs der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Anklageziffer I.1 Dossier 1.2, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm und Rauch gemäss Anklageziffer I.2 Dossier 2.2 sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Anklageziffer I.3. - 11 - Dossier 2.3 freigesprochen. Sie ging davon aus, dass von Anfang an ein erkennbarer Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und dem Beschuldigten dennoch erst am 7. Januar 2022 und folglich nach der Beschlagnahme und der Durchsuchung seines Mobiltelefons (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. September 2021, UA act. 51) ein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei. Die durch die Durchsuchung des Mobiltelefons erlangten Beweise sowie deren Folgebeweise, auf welchen die vorgenannten Anklagepunkte basieren, seien damit unverwertbar. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei hinsichtlich dieser Anklagepunkte schuldig zu sprechen. 3.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte seit dem 7. Januar 2022 amtlich verteidigt wurde und er vor der Einsetzung der amtlichen Verteidigung am 27. August 2021 ohne Beisein eines Anwalts durch die Polizei zum Anklagesachverhalt Ziff. I.1 Dossier 1.1 befragt worden war. Schliesslich wurde sein Mobiltelefon mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2021 beschlagnahmt und durchsucht. Infolgedessen wurden Video- und Bilddateien auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden, welche der Staatsanwaltschaft als Grundlage für die Anklageziffern I.1 Dossier 2.1, I.2 Dossier 2.2 sowie I.3 Dossier 2.3 dienten. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Es stellt sich somit die Frage, ob vorliegend ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen hat und damit zusammenhängend, ob die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefundenen Dateien verwertbar sind. Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr u.a. eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b. StPO). Ausschlaggebend ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwartende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3). Wie vorliegend aufgezeigt wurde, hat der Beschuldigte hinsichtlich des angeklagten Vorfalls vom 26. August 2021 zwar eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, nicht aber eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG begangen. Mit dieser Beurteilung im Einklang steht, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten am 30. August 2021 – folglich zwei Tage nach dem Tatzeitpunkt – gestützt auf das Nachfahrvideo der Polizei (UA act. 296) und die polizeilichen Einvernahmen der beiden Beschuldigten (UA act. 319 ff.; 325 ff.) ein Verfahren wegen grober - 12 - Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG (UA act. 43, Eröffnungsverfügung) eröffnet hat. Auch im Polizeibericht vom 13. Dezember 2021 wurde festgehalten, dass gemäss einer ersten Beurteilung die gefilmte Nachfahrt nicht als Rennen erscheine (UA act. 292). Mithin hat sich im massgeblichen Zeitpunkt die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr und somit die Notwendigkeit einer notwendigen amtlichen Verteidigung nach Art. 130 StPO nicht aufgedrängt. Damit entfällt auch die Frage nach der Verwertbarkeit gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO. Nach dem Gesagten erweisen sich die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten im Rahmen der Durchsuchung gefundenen Bild- und Videodateien vor dem Hintergrund der notwendigen Verteidigung als uneingeschränkt verwertbar. 3.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer, S. 5 ff.) handelte es sich bei der Durchsuchung des Mobiltelefons nicht um eine «fishing expedition». Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») liegt vor, wenn einer Zwangsmassnahme wie einer Durchsuchung kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369). Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten erfolgte recht- mässig. Im Rahmen der Sicherstellung seines Mobiltelefons hat sich der Beschuldigte unterschriftlich mit der Durchsuchung einverstanden erklärt und ausdrücklich keine Siegelung verlangt (UA act. 56 f.). Das Mobiltelefon des Beschuldigten wurde wegen des konkreten Verdachts auf eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und somit einem Vergehen durchsucht, um weitere Beweise zum Anklagesachverhalt Ziff. I.1, Dossier 1.1 sicherzustellen. Diesbezüglich hat aufgrund der Wahrnehmungen der Polizei zweifellos ein hinreichender Tatverdacht bestanden. Mit der Durchsuchung des Mobiltelefons einhergehend wurden Video- und Bilddateien des Beschuldigten gefunden, welche als Grundlage der Anklageziffern I.1, Dossier 2.1, I.2. Dossier 2.2 sowie I.3 Dossier 2.3 dienten. Diese Video- und Bilddateien sind entgegen den Ausführungen des Beschuldigten als Zufallsfunde zu qualifizieren (vgl. Art. 243 Abs. 2 StPO; GFELLER/THORMANN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 7 und N. 15 ff. zu Art. 243 StPO) und ohne Einschränkung verwertbar. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass eine verlässliche zeitliche und/oder örtliche Abgrenzung oder - 13 - Aussonderung von gespeicherten Video- und Bilddateien technisch gar nicht zielführend vorgenommen werden kann, weil – was gerichtsnotorisch ist – nicht auszuschliessen ist, dass die Informationen zum effektiven Aufnahmedatum der Video- und Bilddateien nicht stimmen, nicht vorhanden, gelöscht oder verändert worden sind. Dasselbe gilt für in Video- und Bilddateien gespeicherte Geodaten. Daraus erhellt, dass der blosse Umstand, dass – wie vorliegend – auch Video- und Bilddateien mit einem Zeitstempel vor und nach der anlassgebenden Straftat gesichtet worden sind, die Durchsuchung nicht zu einer unzulässigen «fishing expedition» macht. Nach dem Gesagten erweist sich das Vorbringen des Beschuldigten als unbegründet. Die im Rahmen der Durchsuchung des Mobiltelefons gefundenen Video- und Bilddateien sind als Zufallsfunde uneingeschränkt verwertbar. Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass selbst wenn vorliegend von einer «fishing expedition» auszugehen wäre, dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest hinsichtlich der Raserfahrt vom 5. Juli 2021 (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) nicht zur Unverwertbarkeit der Videoaufnahme führen würde, da der Beschuldigte bei dieser Fahrt wissentlich und willentlich ein erhöhtes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist und es sich mithin um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Fahrt ist höher als dasjenige des Beschuldigten an der allfälligen Unverwertbarkeit der Videoaufnahme zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3 und 1.5.4.2, nicht publ. in BGE 149 IV 369). 3.4. 3.4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 5. Juli 2021 um ca. 00:20 Uhr auf der Autobahn auf Höhe des Gemeindegebiets Neudorf SO in Fahrtrichtung Zürich mit einem anderen unbekannten Lenker einen Geschwindigkeitswettstreit geliefert. Im Verlauf des rund 30 Sekunden dauernden Wettstreites habe der Beschuldigte eine Geschwindigkeit von mindestens 208 km/h erreicht. 3.4.2. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich u.a. durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche liegt gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h um mindestens 80 km/h überschritten wird. Auf einem Autobahnabschnitt mit einer allgemeinen - 14 - Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) ist dies ab einer Geschwindigkeit von 200 km/h der Fall. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Nur in besonderen Konstellationen, wie z.B. bei einem technischen Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), einer äusserlichen Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder einer Notfallfahrt ins Spital, kann ein (Eventual-) Vorsatz allenfalls fehlen (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3, nicht publiziert in BGE 149 IV 50). 3.4.3. Von der angeklagten Fahrt existiert ein Video, welches vom Mitfahrer des Beschuldigten mit einem Mobiltelefon aufgenommen wurde. Auf dem Video ist unbestrittenermassen ersichtlich, wie der Beschuldigte als Lenker des BMW über einen Zeitraum von ca. 30 Sekunden bei Dunkelheit auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn sein Fahrzeug stark beschleunigt. Auf dem linken Fahrstreifen ist ein weiteres Fahrzeug zu sehen, welches neben dem Beschuldigten fährt und zu welchem der Beschuldigte während der Fahrt mehrmals herüberschaut. Der Beschuldigte bejaht vor Vorinstanz, dass er der Fahrer auf dem Video sei und sein Beifahrer das Video mit dem Handy gemacht habe (VA act. 550). Mittels des von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (UA act. 135 ff.) wurde das vorgenannte Handyvideo im Hinblick auf die Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit ausgewertet. Gemäss dem Gutachten befindet sich die in der Videoaufnahme befahrene Strecke auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich auf Höhe des Gemeinde- gebiets von Neuendorf (SO). Dies wird vom Beschuldigten im Berufungs- verfahren auch nicht bestritten. Das METAS hat anhand der Strecke und des Videos der Fahrt mittels charakteristischer Referenz-Positionen eine Vermessung der Wegstrecken durchgeführt. Dabei hat es die Geschwindigkeiten auf zwei Auswertestrecken berechnet. Auf der hier massgeblichen Auswertestrecke 1 wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 208.8 km/h gemessen (UA act. 147), dies unter Berücksichtigung von Unsicherheiten von ±1.3 Meter hinsichtlich der gemessenen Strecke zwischen den Referenzpunkten sowie ±0.2% hinsichtlich der Zeitdauer zugunsten des Beschuldigten. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sich für das Obergericht keine Veranlassung ergibt, an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen zu zweifeln oder davon abzuweichen. - 15 - 3.4.4. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit hat auf dem fraglichen Autobahn- abschnitt 120 km/h betragen. Indem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 88 km/h und damit um mehr als 80 km/h überschritten hat, hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit besonders krass i.S.v. Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG missachtet und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG geschaffen. Besondere Umstände wie ein technischer Defekt am Fahrzeug oder eine Drucksituation sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Mit einer derart massiv überhöhten Geschwindigkeit wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, einen schweren Unfall im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden, womit seine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Risikoverwirklichung ausgelegt werden kann. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt und sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d SVG schuldig gemacht. 3.5. 3.5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen dem 1. Mai 2021 und dem 26. August 2021 an nicht näher eruierbaren Örtlichkeiten in der Schweiz zu zwei Gelegenheiten den BMW 335i Coupé, Kennzeichen […], in niedrigem Gang beschleunigt, wobei er zugleich gebremst habe, sodass die Hinterreifen durchgedreht, laut gequietscht und sich Rauch entwickelt habe. 3.5.2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften verletzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen. Diese Norm wird durch Art. 33 VRV konkretisiert, wonach Fahrzeugführer namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen, wobei u.a. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen untersagt sind (Art. 33 lit. b VRV). Verboten sind nicht generell alle Belästigungen durch Lärm, Staub, Rauch o.ä., sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden könnte. Wann eine Handlung vermeidbar ist, kann nicht immer klar beantwortet werden, hängt diese Qualifikation doch einerseits von der individuellen Kondition und Einschätzung des Fahrzeugführers ab, andererseits aber auch von der konkreten Situation (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strassen- - 16 - verkehrsgesetz, 2014, N. 6 f. zu Art. 42 SVG). Sodann sind Motorfahrzeuge so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln (Art. 34 Abs. 1 VRV). 3.5.3. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurden zwei Videos gefunden (UA act. 434). Auf beiden Videos ist erkennbar, wie ein Fahrzeug nachts beschleunigt und gleichzeitig bremst, sodass die Hinterräder des Fahrzeugs durchdrehen und dadurch Rauch und Lärm verursacht wird. Auf einem der beiden Videos ist das Fahrzeug BMW 335i Coupé, Kennzeichen […], sowie der Beschuldigte als Fahrer erkennbar. Aufgrund der im anderen Video erkennbaren auffälligen roten Felgen, sowie der Farbe und der Form des Autos, ist ebenfalls davon auszugehen, dass es sich bei diesem Fahrzeug um den BMW 335i Coupé, Kennzeichen […], handelt, welcher gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten in diesem Video von ihm gefahren wurde. Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt vor Vorinstanz anerkannt und auf Nachfrage hin bejaht, dass er der Fahrer auf den beiden aktenkundigen Videos sei (VA act. 551). Auf die Frage der Vorinstanz hin, wieso er das gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, dass dies zum Feiern gewesen sei, weil Italien gewonnen habe. Das sei während der Europameisterschaft gewesen (VA act. 551). Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft nur als Folge der von ihm vorgebrachten Unverwertbarkeit der Video- aufnahmen bestritten. Nachdem die Videoaufnahmen uneingeschränkt verwertbar sind, ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug BMW 335i Coupé, Kennzeichen […], zu zwei verschiedenen Gelegenheiten in niedrigem Gang beschleunigt, wobei er zugleich bremste, so dass die Hinterreifen durchdrehten, laut quietschten und sich dadurch Rauch entwickelte. Der Beschuldigte hätte diese Rauch- und Lärmemissionen als Fahrzeuglenker ohne Weiteres vermeiden können. Aus den Umständen und der Aussage des Beschuldigten, er hätte das zum Feiern gemacht, weil Italien gewonnen habe, ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachung von unnötigem Lärm und Rauch nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 und Art. 34 VRV schuldig zu sprechen. - 17 - 3.6. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen 15. November 2019 und 2. Mai 2021 in einem nicht bestimmbaren Umfang an unbekannten Örtlichkeiten in der Schweiz mehrfach Marihuana konsumiert. Die Vorinstanz hat das Verfahren in Bezug auf die Anklage gemäss Anklageziffer I.2 Dossier 2.3 bezüglich der Sachverhalte, die sich vor dem 22. Juni 2020 zugetragen haben, aufgrund der eingetretenen Verjährung eingestellt (vorinstanzliches Urteil E. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und ist im Berufungsverfahren auch unbestritten geblieben. Bezüglich der Sachverhalte, die sich nach dem 22. Juni 2020 zugetragen haben, ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Nachfrage der Vorinstanz hin bejaht, dass er zwischen 15. November 2019 und 2. Mai 2021 mehrfach gekifft habe. Das sei während seiner Ferien gewesen. Er habe so zweimal im Monat geraucht und er sei Mitraucher gewesen (VA act. 551). Die Aussage des Beschuldigten steht im Übrigen auch im Einklang mit den Bilddateien, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden wurden. Das eine Bild zeigt, wie eine Person einen Joint in der Hand hält. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Person um ihn handelt. Das andere Bild zeigt einen Sack mit Cannabis (UA act. 456, 457). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis 2. Mai 2021 mehrfach unbefugt und vorsätzlich Marihuana konsumiert hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. - 18 - 4.3. Wie zu zeigen sein wird, ist für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die grobe Verletzung der Verkehrsregel durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist hingegen aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal sich diese mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angemessen erweist. Für die Übertretungstatbestände (mehrfache Verletzung der Verkehrs- regeln und mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln) ist eine Busse auszusprechen (Art. 103 ff. StGB). 4.4. 4.4.1. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Beschuldigte hat am 5. Juli 2021 um ca. 00:20 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 120 km/h um rund 88 km/h und damit den Grenzwert gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG von 200 km/h für die Annahme eines vermuteten hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern um 8 km/h überschritten. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender - 19 - Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Ohne zusätzliche Umstände, die das bereits gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer erhöhen, hat sich die Strafe folglich bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte an der gesetzlichen Mindeststrafe zu orientieren. Risikoerhöhende Umstände können insbesondere die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüber- schreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Nebst der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung lassen sich vorliegend gestützt auf die Videoaufnahme keine zusätzlichen risikoerhöhenden Umstände erstellen. Die Beschleunigung hat nachts auf der Autobahn und ohne Spurwechsel stattgefunden. Der Winkel der Videoaufnahme schwankt zwischen dem Beschuldigten und der Fahrbahn. In den Sekunden, in denen die Fahrbahn gefilmt wird, sind bis auf den Mitfahrer auf der Überholspur keine weiteren Verkehrsteilnehmer erkennbar und die Fahrt ereignete sich auf einer geraden Strecke. Der blosse Umstand, dass es sich – zumindest zu Beginn – um ein paralleles Beschleunigen gehandelt hat, wirkt sich neutral aus (siehe dazu die Erwägungen zum angeklagten Vorfall vom 26. August 2021). Der Beschuldigte hat leichtfertigt und verantwortungslos gehandelt. Zum Grund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung führte er vor Vorinstanz aus, dass der andere Fahrer vorgeschlagen habe die Autos zu testen, um zu sehen, welches schneller beschleunigen könne. Er habe damals den falschen Freundeskreis gehabt (VA act. 550). Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Umso schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einem gerade noch leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu vier Jahren von einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 1 Jahr sowie einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. Ein Rechtfertigungs- grund nach Art. 48 StGB liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Art. 90 Abs. 3bis SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023] kommt deshalb nicht infrage. Unter den vorliegenden Umständen kann auch offenbleiben, ob die Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023], der alternativ zur Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren - 20 - auch eine Geldstrafe vorsieht, erfüllt sind, da die Ausfällung einer auf maximal 180 Tagessätze beschränkten Geldstrafe nicht mehr schuld- angemessen mild wäre. 4.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2019 wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 350.00 verurteilt und ist somit vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt, hat er aus dieser Verurteilung doch nicht die nötigen Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Infrage kommt jedoch nur eine leichte Straferhöhung, da aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht und diese Vorstrafe somit nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht teilweise anerkannt. Im Berufungsverfahren hat er sich aber, abgesehen vom Vorfall vom 26. August 2021, nach wie vor – wenn auch in erster Linie aus rechtlichen Gründen – auf den Standpunkt gestellt, seine Aussagen vor Bestellung einer amtlichen Verteidigung seien nicht verwertbar und die auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Video- aufnahmen seien nicht verwertbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Straftäter möglich ist, kommt unter diesen Umständen nicht infrage. Insoweit sein Geständnis das Strafverfahren jedoch vereinfacht und verkürzt hat, darf es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die vorliegend weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren ungefähr die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ergibt sich Folgendes: - 21 - Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Es handelt sich bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um eine wichtige Verkehrsregel, die der Vermeidung von Unfällen dient. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass bei Unfällen auf der Autobahn eine erhebliche Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet werden. Der Beschuldigte ist am 26. August 2021 kurz vor 22.00 Uhr auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 175.6 km/h anstelle der auf Autobahnen zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren. Damit hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um ca. 55 km/h überschritten. Mithin hat er den Grenzwert von 35 km/h, ab welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Autobahnen die objektiven und grundsätzlich auch subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen sind (siehe dazu oben), nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten. Der Beschuldigte hat folglich eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Zu beachten ist jedoch auch, dass er von der Geschwindigkeit von 200 km/h für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auf der Autobahn noch deutlich entfernt war. Die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüber- schreitung sowie das allgemeine Verkehrsaufkommen (siehe dazu oben) waren nicht dergestalt, dass gestützt darauf von einer wesentlich erhöhten abstrakten Gefährdung, die über jene hinausgegangen wäre, die bereits von der Geschwindigkeitsüberschreitung ausgeht, zu bejahen wäre. Mithin wirken sich diese Umstände neutral aus. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte – in der Phase, in welcher er die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten hatte – parallel zum Fahrzeug des Mitbeschuldigten B._____ gefahren ist. Auch wenn das blosse Nebeneinanderfahren auf den dafür bestimmten Fahrbahnen auf der Autobahn – bei angemessenen Geschwindigkeiten – grundsätzlich keine relevante Erhöhung der abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkt, erhöht sich das Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung oder auch einem technischen Defekt am Fahrzeug bei deutlicher Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn bei parallel fahrenden Fahrzeugen doch merklich. Der Umstand, dass es vorliegend tatsächlich weder zu einem Unfall noch zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist, wirkt sich jedoch neutral aus, da eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln ausreichend ist. - 22 - Der Beschuldigte hat leichtfertig und rücksichtslos gehandelt. Er verfügte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit und es bestand überhaupt kein objektiv nachvollziehbarer Grund, wieso er mit derart übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn fuhr. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, auf ein paralleles Beschleunigen zu verzichten und sich an die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten. Je einfacher dies aber für ihn gewesen wäre, desto schwerer wiegt die von ihm bewusst eingegangene Entscheidung gegen die Verkehrssicherheit (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist mit Blick auf das grosse Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverletzungen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 4.5.2. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auch hinsichtlich der Geldstrafe auf die vorstehenden Erwägungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. 4.5.3. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von mindestens Fr. 4'000.00 (VA act. 554, gemäss Angaben des Verteidigers während der Berufungsverhandlung hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht verändert) und einem Abzug in Höhe von 20% für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten sowie einem Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze von 10% ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 100.00. 4.6. Die Vorinstanz hat die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren ausgesprochen. - 23 - Die Staatsanwaltschaft hat – ausgehend von der von ihr beantragten Freiheitsstrafe von 30 Monaten – den teilbedingten Vollzug beantragt. Daraus erhellt, dass auch die Staatsanwaltschaft nicht vom Vorliegen einer eigentlichen Schlechtprognose ausgegangen ist, andernfalls eine unbedingte Strafe beantragt worden wäre. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auch wenn aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten, der deutlichen Steigerung der Delinquenz hinsichtlich der neu begangenen Straftaten und dem Umstand, dass er sich nur teilweise einsichtig gezeigt hat, nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung bestehen, so ist ihm noch knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausfällung einer bedingten Freiheits- und Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse und einer erhöhten Probezeit von vier Jahren (Art. 44 StGB) ausreichend ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 4.7. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), rechtfertigt es sich, die Verbindungsbusse auf Fr. 2'500.00 festzusetzen. 4.8. 4.8.1. Für die begangenen Übertretungen (Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Verursachen von unnötigem Lärm und Rauch, - 24 - unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Führen eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) ist gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 auszufällen. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3) 4.8.2. Die Einsatzbusse ist für die konkret schwerste Übertretung festzusetzen. Es handelt sich dabei um das Führen eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 26. August 2021 ein Fahrzeug geführt, von dem er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Die Kontrolle des Fahrzeugs hatte ergeben, dass der Mindestabstand der Hinterreifen zum Fahrzeugchassis nicht eingehalten war. Gemäss Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aarau wich der gemessene Abstand 5mm von den eingetragenen Angaben im Fahrzeugausweis ab (UA act. 357). An den Hinterreifen und Kotflügelrändern wurden zudem leichte Schleifspuren festgestellt. Beim Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG handelt es sich um eine blosse Übertretung, bei welcher – anders als bei Art. 93 Abs. 1 SVG – keine so starke Beeinträchtigung der Betriebssicherheit herbeigeführt wird, dass die naheliegende Gefahr eines Unfalls besteht. Dennoch ist es selbstredend wichtig, dass Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen und es wäre dem Beschuldigten denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, dafür besorgt zu sein, dass die sein Fahrzeug betreffenden Vorschriften eingehalten werden. Insgesamt ist im Rahmen der vom Übertretungstatbestand erfassten Tatbestände von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe dazu oben) einer dafür angemessenen Busse von Fr. 500.00 auszugehen. 4.8.3. Hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung durch Verursachen von unnötigem Lärm und Rauch gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 33 und 34 VRV ist in Relation zum grossen Spektrum der von diesem Tatbestand erfassten Fälle von einem vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen. - 25 - Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 26. August 2021 zwei Mal über mehrere Sekunden hinweg durch gleichzeitiges Beschleunigen und Bremsen mit seinem Fahrzeug Rauch und Lärm verursacht (siehe dazu die Videoaufnahmen). Die dadurch erzeugte Belästigung für Aussenstehende und Anwohner kann aufgrund ihrer jeweiligen Dauer als noch vergleichsweise gering betrachtet werden. Unter Annahme eines leichten Verschuldens und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Einzelbusse für jeden Vorfall auf Fr. 150.00 festzusetzen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der beiden Vorfälle mit unnötigem Verursachen von Lärm und Rauch insofern ein Zusammenhang besteht, als es um praktisch identische Vorfälle gegangen ist, wenn auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Hingegen besteht kein enger Zusammenhang zum Führen eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand. Angemessen erscheint eine Erhöhung um insgesamt Fr. 250.00 auf Fr. 750.00. 4.8.4. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis) ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat im massgeblichen Zeitraum (22. Juni 2020 bis 2. Mai 2021) nach eigenen Angaben zwei Mal im Monat und sodann in der Ferien Cannabis konsumiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, im Ordnungsbussenverfahren mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 zu bestrafen sind (Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Die Einzelstrafe für den einmaligen Konsum wäre demnach auf Fr. 100.00 zu setzen. Anders als im Ordnungsbussenverfahren erfolgt im ordentlichen Verfahren bei mehrfacher Tatbegehung jedoch keine Addition, sondern nur eine angemessen Asperation. Vorliegend rechtfertigt sich für den mehrfachen Konsum von Cannabis insgesamt eine Erhöhung der Busse um Fr. 400.00 auf Fr. 1'150.00. 4.9. Die Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 und die für die Übertretungen ausgesprochene Busse von Fr. 1'150.00 sind zu addieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von insgesamt Fr. 3'650.00 ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 37 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 26 - 4.10. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. 15'000.00, Probezeit je vier Jahre, sowie einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 3'650.00, ersatzweise 37 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Anordnung der Landesverweisung für drei Jahre. 5.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Insbesondere bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern kann die Anordnung einer fakultativen Landes- verweisung angezeigt sein. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindest- strafhöhe, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde, voraus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.3. Der Beschuldigte ist 23 Jahre alt und italienischer Staatsangehöriger. Er ist am 30. Juni 2013 und folglich mit 12 Jahren in die Schweiz eingereist (MIKA-Akten, S. 2). Er hat die besonders prägenden Jugendjahre somit - 27 - zumindest teilweise in der Schweiz verbracht. Er hat in der Schweiz die Oberstufe absolviert und eine Lehre als Sanitärinstallateur abgeschlossen (VA act. 554). Seither hat er immer gearbeitet und war nicht von finanziellen staatlichen Hilfeleistungen abhängig. Seine Deutschkenntnisse sind sehr gut, er lebt mit seiner gesamten Familie in der Schweiz und hat hier eine Freundin. Der Beschuldigte erscheint beruflich und sozial in der Schweiz integriert. Obschon er noch Verwandte in Italien hat, ist sein Lebensmittelpunkt nach nun über zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind als entsprechend hoch einzustufen. Der Beschuldigte hat mit der Begehung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, für die er mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wird, eine besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen, indem er auf der Autobahn mit einer Höchstgeschwindigkeit von rund 208 km/h statt der erlaubten 120 km/h gefahren ist. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte, der sich sodann wegen eines weiteren Vorfalls, bei dem er auf der Autobahn mit 175 km/h gefahren ist, nicht nur ein grosses Ausmass an Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung sondern insbesondere auch gegenüber der Unversehrtheit von anderen Verkehrsteilnehmern und damit eine besondere Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit manifestiert. Auch wenn ihm sodann keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, so bestehen doch nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalprognose, weshalb die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt worden ist. Insgesamt überwiegen die hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die ebenfalls nicht unerheblichen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung ganz knapp. Damit ist mit der Vorinstanz von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landes- verweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung nur teilweise durch. Sie erwirkt, dass der Beschuldigte – zusätzlich zu den vorinstanzlichen - 28 - Verurteilungen – wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Vorfall vom 5. Juli 2021) sowie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wird. Was den Vorfall vom 26. August 2021 betrifft, so wird der Beschuldigte in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO anstatt der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt. Der Beschuldigte wird mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 3'650.00 anstatt der von der Staatsanwaltschaft beantragten teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Von der von der Staatsanwaltschaft beantragten nicht obligatorischen Landesverweisung wird abgesehen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zu 1/3 mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung von 2/3 seiner im Berufungsverfahren durch den Beizug seines frei gewählten Wahlverteidigers entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). In Bezug auf die Höhe der dem Wahlverteidiger zuzusprechenden Entschädigung ist hinsichtlich des zeitlichen Aufwands auf dessen anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT). Jedoch bedarf der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 330.00 einer Korrektur: Nach § 9 Abs. 2bis beträgt der Stunden- ansatz bei freigewählter Verteidigung in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Vor diesem Datum betrug der in § 9 Abs. 2bis vorgesehene Stundenansatz Fr. 220.00 mit der Möglichkeit der Reduzierung auf Fr. 180.00, resp. der Erhöhung auf Fr. 250.00. Eine zeitgleiche Änderung erfolgte in Bezug auf die Höhe des Mehrwertsteuersatzes von 7.7% auf 8.1%. Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der Bedeutung und der Komplexität des Falles weder eine Erhöhung noch eine Reduzierung des Regelstundenansatzes. Folglich sind die vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% und die ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen zu einem Stundenansatz von Fr. 240.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1% zu vergüten. Daraus resultiert eine - 29 - Entschädigung von gerundet Fr. 4'894.00 (zzgl. Auslagen und MWST). Davon stehen dem Wahlverteidiger 2/3, d.h. gerundet Fr. 3'263.00, zu. 6.3. Dem früheren amtlichen Verteidiger, Advokat Martin Kaiser, der mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 um Entlassung aus dem Amt ersucht hat, ist im Berufungsverfahren vor Obergericht bis zur Übernahme der Verteidigung durch einen mandatierten Wahlverteidiger kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird – mit Ausnahme der teilweise eingestellten Übertretungen, die von untergeordneter Bedeutung sind und auf die keine aussonderbaren Untersuchungskosten entfallen sind und die deshalb im Rahmen der Kostenverteilung zu vernachlässigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3) – schuldig gesprochen. Legt das Gericht – wie vorliegend – bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde (Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG statt Art. 90 Abs. 3 SVG), erfolgt kein (Teil-)Freispruch. Es bleibt diesbezüglich somit bei einer Verurteilung des Beschuldigten und den Kostenfolgen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. Folglich sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'389.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.5. Die dem amtlichen Verteidiger, Advokat Martin Kaiser, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'699.10 wurde nicht angefochten, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 30 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer I.3, Dossier 2.3) für die vor dem 22. Juni 2020 begangenen Widerhandlungen zufolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. d SVG (Anklageziffer I.1, Dossier 2.1); - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer I.1, Dossier 1.1); - des Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm und Rauch gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 33 und 34 VRV; - des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 4 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h., Fr. 15'000.00, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 3'650.00 (Übertretungsbusse Fr. 1'150.00; Verbindungsbusse Fr. 2'500.00), ersatzweise 37 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Es wird von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen. - 31 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte iPhone Xs (IMEI […]) inkl. SIM-Karte (Tel. […]) wird dem Beschuldigten zurückgegeben. Es kann innert 30 Tagen nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils auf Voranmeldung bei der vorinstanzlichen Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'263.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'389.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Martin Kaiser, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung Fr. 5'699.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der - 32 - Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Bekaj