3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 130.00, gesamthaft Fr. 1'630.00, werden der Beschuldigten auferlegt. - 19 - 3.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 623.05 auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'005.10 (inkl. Anklagegebühr) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'477.95 auszurichten.