1. Die Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 16 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.