9.2. Die Privatklägerin obsiegte gegenüber der kostenpflichtigen Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Entsprechend erscheint es sachgerecht, die Beschuldigte gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Privatklägerin die Vertretungskosten vor Vorinstanz in der Höhe von Fr. 3'477.95 zu ersetzen. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: