In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin mit Fr. 220.00, sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 240.00 zu entschädigen. Insgesamt resultiert damit ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 623.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschuldigte ist demnach verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 623.05 auszurichten.